Verein -- Satzung -- Vorstand -- Mitglied werden
§ 1
Name, Sitz, Vereinsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Kammloipe Erzgebirge/Vogtland".
(2)
Er
hat seinen Sitz in Johanngeorgenstadt und wird zur Erlangung der
Rechtsfähigkeit beim Registergericht des Amtsgerichtes Aue eingetragen.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name
"Arbeitsgemeinschaft Kammloipe Erzgebirge/Vogtland" e.V..
(3)
Das Vereinsjahr läuft vom 01. Oktober eines Jahres bis 30. September des darauf folgenden Jahres.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1)
Der
Verein dient der Förderung des Breitensports und der Volksgesundheit
durch Anlage und Unterhaltung von Skiwanderwegen und Loipen im Bereich
des Gebietes des Erzgebirgskamms von Johanngeorgenstadt im
Westerzgebirge bis Schöneck im Vogtland.
(2)
Die Einrichtungen des Vereins stehen allen Skiläufern kostenlos zur Verfügung.
(3)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie
irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins den Städten Eibenstock, Johanngeorgenstadt,
Klingenthal und Schöneck je zu gleichen Teilen (25 %) zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
haben.
(4)
Der Verein beschäftigt kein hauptamtliches Personal.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder
des Vereins können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des
Privatrechts und natürliche Personen ab einem Alter von 18 Jahren
werden.
(2)
Bei der Vereinsmitgliedschaft wird unterschieden zwischen stimmberechtigten Mitgliedern und Fördermitgliedern.
§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und mit Zustimmung des Vorstandes.
(2)
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein mit 6-monatiger Kündigungsfrist zum Ende des
Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand.
b) Ausschluss, den die Mitgliederversammlung beschließen kann, wenn ein
Vereinsmitglied nach einmaliger Mahnung länger als 6 Monate mit den
Beitragsleistungen in Verzug ist, oder durch sein Verhalten gegen die
Ziele des Vereins verstößt.
c) Auflösung der Körperschaft eines Mitgliedes, soweit die Mitgliederversammlung nicht einen abweichenden Beschluss fasst.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1)
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2)
Der
Mitgliedsbeitrag beträgt 100,00 EUR oder ein Vielfaches von 100,00 EUR.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Vereinsmitglieder ist darüber
hinaus in einer gesonderten Beitragsordnung von der
Mitgliederversammlung zu regeln.
(3)
Fördermitglieder können von Absatz (2) abweichende Beiträge als Mitgliedsbeitrag erbringen.
(4)
Der Mitgliedsbeitrag kann nur durch Geldleistungen erbracht werden und ist auf Anforderung fällig.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Entzug des Stimmrechtes
(1)
Jedes Mitglied hat:
a) das Recht auf Auskunftserteilung,
b) das Recht auf Einreichung von Vorschlägen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
c) das Recht auf Ausübung des Stimmrechtes,
d) das aktive und passive Vereinswahlrecht,
e) das Recht auf Einberufung der Mitgliederversammlung (siehe § 11 Abs. (1)).
(2)
Ist
ein Vereinsmitglied nach einmaliger Mahnung länger als 6 Monate mit den
Beitragsleistungen in Verzug, so kann die Mitgliederversammlung den
Entzug des Stimmrechtes (Absatz (1) 1 c)) beschließen.
§ 7
Haushaltsplan
(1)
Der Verein erstellt für jedes Vereinsjahr einen Haushaltsplan.
(2)
Der
Vorsitzende hat den Entwurf des Haushaltsplanes spätestens zum
jeweiligen 15. September für das Folgejahr der Mitgliederversammlung
zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 8
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstand
(1)
Der
Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern. Dies sind
der Vorstandsvorsitzende, seine Stellvertreter und 2 Beisitzer. Der
Vorsitzende vertritt den Verein jeweils mit einem seiner Stellvertreter
gemeinschaftlich.
(2)
Der Vorstandsvorsitzende und die
Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre
gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Bei relativer Mehrheit findet Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfallen
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der
Vorstand durch Zuwahl. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3)
Der Vorstand kann zu seiner Beratung besonders sachkundige Nichtmitglieder zu den Sitzungen beiziehen.
§ 10
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes
(1)
Der
Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, die Führung der laufenden
Geschäfte einem Geschäftsführer zu übertragen, der auf seinen Antrag
von der Mitgliederversammlung bestellt wird.
(2)
Dem
Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere für zweckgebundene und
zweckmäßige Verwendung der Mittel für die Einrichtungen des Vereins
Sorge zu tragen und darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft
abzulegen.
(3)
Zur Durchführung seiner Aufgaben beruft der Vorstandsvorsitzende Vorstandssitzungen ein.
(4)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Er fällt Entscheidungen durch Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu protokollieren.
(5)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1)
Der
Vorstand beruft jährlich mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein, die nach Möglichkeit nach Vorliegen des
Haushaltsplanes im Monat September stattfinden soll. Der Vorstand kann
bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe des Grundes beantragen.
(2)
Mitgliederversammlungen sind mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(3)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende.
(4)
Beschlüsse
werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Die Stimmenanteile der Mitglieder sind abhängig von der Höhe
der geleisteten Beitragszahlungen. Je angefangene 100 EUR erhält ein
Mitglied 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das
Los. In anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.
(5)
Bei
Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind u.a. vorbehalten:
a) Beschlussfassung zum Geschäftsbericht und zur Haushaltsrechnung des Vorstandes.
b) Die Wahl der beiden Kassenprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Die Neuwahl des Vorstandes.
e) Die Billigung des Haushaltsplanes.
f) Der Entzug des Stimmrechts und der Ausschluss von Mitgliedern.
g) Der Beschluss über Satzungsänderungen.
h) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
i) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
j) Die Auflösung des Vereins.
§ 13
Haftung
Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Gegen
Vorstandsmitglieder und ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen kann
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Verein Regress genommen
werden.
§ 14
In - Kraft - Treten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. März 2004 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.
Die Gründungsmitglieder:
......................................................
Uwe Staab
Stadt Eibenstock
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Jürgen Leonhardt
Stadt Klingenthal
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Holger Hascheck
Stadt Johanngeorgenstadt
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Rolf Keil
Stadt Schöneck
......................................................
Konrad Stahl
Gemeinde Morgenröthe - Rautenkranz
......................................................
Siegfried Gläß
......................................................
Christoph Meyer